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Deutschland erlaubt doppelte Staatsbürgerschaft ab 26. Juni 2024 ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung und erleichtert damit das Leben deutscher „Expats“ in den USA

Bislang verloren deutschen Staatsbürger bei Annahme einer weiteren Staatsbürgerschaft (wie z.B. der U.S.-amerikanischen) ihre deutsche Staatsbürgerschaft. Seit dem Jahr 2000 gab es allerdings die Möglichkeit, vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Dazu musste man starke Bindungen nach Deutschland nachweisen und die Notwendigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft erklären.

Das ändert sich nunmehr mit dem neuen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), welches am 19. Januar 2024 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 26. Juni 2024 in Kraft tritt. Somit ist nach dem 26. Juni keine Beibehaltungsgenehmigung mehr nötig.

Dies erleichtert das Leben deutscher „Expats“ in den USA, die nunmehr ohne diese Formalität der Beibehaltungsgenehmigung die U.S.-Staatsbürgerschaft beantragen können. Das Prozedere der Beibehaltungsgenehmigung hatte in der Vergangenheit etwa ein Jahr gedauert, und dann kam noch dazu die Bearbeitung der U.S.-Einbürgerung von etwa einem Jahr.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass mehrere Staatsangehörigkeiten künftig generell akzeptiert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundestages: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-staatsangehoerigkeitsrecht-986286

Aus der Sicht der Personalvermittler von TH Bender & Partners, der führenden deutsch-amerikanischen Personalberatung, sind diese neuen Regelungen für viele in den USA tätige Deutsche von großer Bedeutung. Nicht nur verkürzt dieses neue Gesetz die Verfahrensdauer für deutsche Staatsbürger in den USA die U.S.-Staatsbürgerschaft zu erhalten, es erleichtert auch berufliche Tätigkeiten, die de facto die U.S.-Staatsbürgerschaft voraussetzen. Dies ist allgemein der Fall für Tätigkeiten in der Regierung und öffentlichen Verwaltung, siehe Executive Order 11935. Außerdem ist dies de facto der Fall für nachrichtendienstliche Tätigkeiten und besonders kontrollierte Aktivitäten wie z.B. solche, die unter „International Traffic in Arms“ (ITAR) fallen.

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